Grundstoff-Verbindung
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- Artikel-Nr.: SW10036
Produktbeschreibung:
Grundstoff-Mischung aus 1,2-Propylenglykol 99,5% (E1520) (Propylenglykol, 1,2-Propandiol, Monopropylenglykol) und Glycerin 99,8% (E422) (vegetable glycerine), in Flaschen
aus Lebensmittelechten Kunststoffflaschen sowie bei größeren Gebinden ab 5 Liter im
Kunststoffkanister. Unsere Avoria Produkte entsprechen alle der Pharmaqualität USP.
Inhaltsstoffe:
Je nach Wahl 50% PG / 50% VG oder 70% VG / 30% PG
Einsatz bei Lebensmittel und in der Kosmetik:
1,2-Propandiol findet seine Anwendung in zahlreichen Hygieneartikeln wie z.b. Zahnpasta,
Handcremes und Deos. 1,2-Propandiol kommt als Kotensid in Mehrkomponentensystemen zur
Anwendung, da es in der Lage ist, Wasser-in-Öl-Emulsionen zu fördern.
Wegen seiner wasserbindenden Eigenschaften ist Glycerin in Kosmetikartikeln als
Feuchtigkeitsspender enthalten. Als Lebensmittelzusatzstoff findet Glycerin unter der Nummer
E 422 Anwendung zur Feuchthaltung, etwa für Datteln oder Kaugummi, aber auch als
Süßungsmittel.
Verwendung in Tabak:
1,2-Propylenglykol ist in fast allen Tabakprodukten als Zusatzstoff zu finden. Propandiol wird in
der Kombination mit Glycerin sowohl dem handelsüblichen Zigarettentabak als auch dem
Wasserpfeifentabak zugesetzt. Aufgrund der geltenden Tabakverordnung ist der
Feuchthaltemittelgehalt im Rauchtabak auf maximal 5 % begrenzt. Da eine aktuelle
Untersuchung des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erhebliche Mengen Glycerin und
Propandiol im Rauch von feuchtem Wasserpfeifentabak gemessen und auf mögliche
Gesundheitsgefahren hingewiesen hat, ist eine Heraufsetzung dieser Grenze für
Wasserpfeifentabak nicht zu erwarten.
Glycerin wird zusammen mit 1,2 Propandiol als Feuchthaltemittel für Tabakwaren verwendet,
wobei die Tabakverordnung den Zusatz auf 5 % beschränkt. Im Zigaretten- und Pfeifentabak
sollen die Feuchthaltemittel vor allem die Lagerungszeiten der Produkte verlängern und die
Austrocknung verhindern.
Hinweis:
Die Stoffe Propylenglykol sowie Glycerin sind nicht gefährlich im Sinne der geltenden Vorschriften und enthält
keine kennzeichnungspflichtigen Verunreinigungen.